Heilpraktikerin für Psychotherapie
Psychotherapie (Heilpraktikergesetz)
Heilpraktiker mit einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Erlaubnis sind seit 1993 in Deutschland neben psychologischen und ärztlichen Psychotherapeuten sowie Kinder-und Jugend-Psychotherapeuten befugt, Heilkunde im Bereich der Psychotherapie auszuüben, allerdings – anders als diese – ohne Eintrag ins Arztregister und ohne Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Sie dürfen nicht die geschützte Berufsbezeichnung Psychotherapeut führen.
Wer die Heilkunde berufsmäßig ausübt, ohne als Arzt oder Psychotherapeut approbiert zu sein, bedarf dazu der Erlaubnis als Heilpraktiker durch die zuständige Landesbehörde. Eine erteilte Erlaubnis hat bundesweite Gültigkeit. Voraussetzungen für die Erlaubnis sind ein Mindestalter von 25 Jahren, der erfolgreiche Abschluss mindestens der Hauptschule oder ein gleichwertiger Abschluss sowie die körperliche und geistige Eignung für den Beruf, die durch ärztliches Attest und polizeiliches Führungszeugnis nachzuweisen ist. Zur Erlangung der Erlaubnis muss sich der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i) HeilprG einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fertigkeiten unterziehen, um festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
Für die Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktiker-Erlaubnis sind zudem entsprechende Kenntnisse in einem Psychotherapie-verfahren nachzuweisen, das allgemein gültigen Kriterien für Psychotherapieverfahren genügt und dazu befähigt, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln. Diese Befähigung setzt auch Grundkenntnisse in allen wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren voraus. Nachweise zu solchen Aus- und Fortbildungen werden von einigen überprüfenden Gesundheitsämtern für das Bestehen der Überprüfung vorausgesetzt.
Quelle: Wikipedia